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BKrFQG –
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz

Alle, die gewerbsmäßig einen LKW oder Omnibus fahren, müssen sich auf neue Rahmenbedingungen einstellen. Der Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis allein reicht nicht mehr.

Eine obligatorische Berufsausbildung von Berufskraftfahrer/innen hat früher nur in wenigen Mitgliedsstaaten der EU stattgefunden. Grundlage für den Beruf war lange ausschliesslich der Führerschein. Der Rat der Europäischen Gemeinschaft möchte jetzt für die Ausbildung des Fahrpersonals im Güter- und Personenverkehr in allen Mitgliedsstaaten ein bestimmtes Mindestniveau erreichen.

Die Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG hat zum Ziel, die Sicherheit im Straßenverkehr und die Sicherheit des Fahrpersonals nachhaltig zu verbessern sowie das Fahrpersonal in einer umweltschonenden und wirtschaftlichen Fahrweise zu schulen.

Mit der Qualifizierung durch einen Befähigungsnachweis soll auch die Attraktivität und das Ansehen des Berufsstandes angehoben werden.

Die Fahrer haben daher eine sogenannte Grundqualifikation nachzuweisen, die im Führerschein für 5 Jahre befristet durch die Schlüsselzahl 95 nachgewiesen wird. Für die Verlängerung dieser Frist um weitere fünf Jahre müssen Weiterbildungen nachgewiesen werden.

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) legt fest, dass alle LKW-Fahrer/innen seit dem 10.09.2009 und Omnibusfahrer/innen bereits seit dem 10.09.2008 dieser Grundqualifizierungs- und Weiterbildungspflicht unterliegen.

Die Regelungen des BKrFQG gelten für alle Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Die jeweils vorgeschriebenen Mindestalter für die Durchführung dieser gewerblichen Fahrten sind im §2 BKrFQG festgelegt.

Von diesen Regelungen ausgenommen sind laut §1 BKrFQG Kraftfahrzeuge,

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km pro Stunde nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt wer­den,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulas­sungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu umgebaut oder noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • die zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Aus­übung des Berufs verwendet, notwendig sind, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,
  • die in einer Fahrschule zu Ausbildungsfahrten eingesetzt werden,
  • die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,
  • die zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken eingesetzt werden.

Das bedeutet

  • dass z.B. ein Handwerker, der im Lkw Material zur Baustelle befördert, dessen Haupttätigkeit dann aber die Verarbeitung oder Montage dieser Materialien ist, nicht dem BKrQFG unterliegt.
  • ein Fahrer derselben Firma, dessen Haupttätigkeit der Materialtransport zur Baustelle ist, sehr wohl diese Weiterbildungen absolvieren muss,
  • ein Landwirt, der mit seinem Traktor gewerbsmäßig für ein Lohnunternehmen Transporte durchführt, die Klasse C für den Traktor benötigt (die Klasse T reicht dann nicht !) und dann auch diesen Vorschriften unterliegt.

Bei Unsicherheiten in diesen Punkten beraten wir gern persönlich.

Der Nachweis der Grundqualifikation kann durch eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nachgewiesen werden. Alternativ ist eine Prüfung vor der zuständigen IHK in zwei Varianten möglich. Die mögliche Prüfungsvariante ist dabei u.a. vom Alter des Bewerbers abhängig.

Berufseinsteiger zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr müssen die Grundqualifikation nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis durch eine theoretische und praktische IHK-Prüfung nachweisen.

Die Prüfung umfasst einen theoretischen Teil von 240 Minuten (Multiple-Choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort, Erörterung von Praxissituationen) und einen praktischen Teil von 210 Minuten (120 Minuten Fahrprüfung, 30 Minuten praktische Themen wie Ladungssicherung, Notfallsituationen usw. und 60 Minuten Bewältigung kritischer Fahrsituationen).

Zum Ablegen der Prüfung ist kein Vorbereitungsunterricht vorgeschrieben, aufgrund der umfangreichen Prüfungsinhalte und der Prüfungsdauer (7,5 Stunden!) wird diese Prüfung aber wohl nur mit einer gründlichen Prüfungsvorbereitung zu schaffen sein. Deutlich einfacher ist für Führerscheinbewerber über 21 der Weg über die beschleunigte Grundqualifikation (siehe nächster Menüpunkt).

Führerscheinbewerber über 21 Jahren haben die Möglichkeit, zwischen der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation zu wählen.

Die so genannte beschleunigte Grundqualifikation kann dabei bereits vor dem Erwerb des Führerscheines absolviert werden.

Die beschleunigte Grundqualifikation besteht aus einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der zuständigen IHK.

Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Prüfung ist jedoch die verpflichtende Teilnahme an einer Schulung mit einer Ausbildungsdauer von 140 Zeitstunden (inkl. 10 Fahrstunden), z.B. in unserem Ausbildungszentrum.

Wir bereiten die Bewerber hier in einer mehrwöchigen Schulung auf die IHK-Prüfung und die Tätigkeit als EU-Berufskraftfahrer den Güter- als auch den Personenverkehr vor.

Weitere Infos dazu im Menü Seminare.

Gewerblich tätige Lkw-Fahrer müssen seit dem 10.09.2009, Busfahrer bereits seit dem 10.09.2008 alle 5 Jahre insgesamt 35 Stunden Weiterbildung, aufgeteilt in 5 Themenbereiche absolvieren.

Die Frist für den Nachweis der Weiterbildungsmodule endet also für Busfahrer erstmals am 09.09.2013, für Lkw-Fahrer am 09.09.2014.

Diese Weiterbildungspflicht gilt für:

  • Jeden Berufskraftfahrer, der gewerblich mit einem Fahrzeug der Klassen C oder D unterwegs ist, also auch für Alt-Inhaber der Fahrerlaubnis.
  • Fahrer, die eine Grundqualifikation erworben oder die Weiterbildung abgeschlossen haben und zeitweise die Fahrertätigkeit aufgeben, wenn in dieser Zeit die Weiterbildungsfrist abgelaufen ist und erneut eine Fahrertätigkeit aufgenommen werden soll.
  • Neueinsteiger spätestens 5 Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation.
  • Fahrpersonal, welches den Führerschein vor den angegebenen Daten erworben hat und somit von der Pflicht zur Grundqualifikation nicht betroffen ist.

Die Weiterbildung gliedert sich in 5 Module:

LKW:

  1. wirtschaftliche Fahrweise / Öko-Training.
  2. Sozialvorschriften für den Güterverkehr.
  3. Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit.
  4. Fahrer: Dienstleister und Imageträger.
  5. Ladungssicherung.

Omnibus:

  1. wirtschaftliches Fahren.
  2. Markt und Image.
  3. Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit.
  4. Sozialvorschriften und rechtliche
  5. Rahmenbedingungen.
  6. Fahrgastsicherheit und Gesundheit.

Diese Module müssen mit Ablauf der 5-Jahres-Frist nachgewiesen werden. Es ist dabei möglich, die einzelnen Module auf 5 Jahre zu verteilen und somit jedes Jahr einen Samstag „Weiterbildung“ zu absolvieren. Das ist angenehmer als kurz vor Ablauf der Frist eine 5-tägige Schulung besuchen zu müssen.

Wenn die turnusmäßige Verlängerung der Fahrerlaubnis bei Busfahrern bis zum 09.09 2015 und bei Lkw-Fahrern bis zum 09.09.2016 fällig ist, kann der Nachweis der Weiterbildungen auch erst zu diesem Datum erfolgen (Übergangsfrist nach §5 (1) BKrQFG). Dann können die Verlängerung des Führerscheins und die Verlängerung der Schlüsselzahl 95 „synchronisiert“ werden, um Behördengänge zu sparen.

Folgen bei Nichtbeachtung der neuen Vorschriften:

Wer als Unternehmer Fahrten ohne entsprechende Qualifikation anordnet oder zulässt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,-€ rechnen. Für jede einzelne Fahrt eines jeden einzelnen Fahrers bis zu 20.000,- Euro !

Kraftfahrern/-innen, die ohne die nötige Qualifikation fahren, drohen Bußgelder von bis zu 5.000,-€.